{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1152_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19790213-19790213-ARGVP-1988-1152.pdf", "Checksum": "e738908156983fcef8589fecdf69f888"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152\nAuflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­liche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsp"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:56", "Checksum": "8205b963c59507c40d7f9d2448559d09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1152\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152\nAuflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­liche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsp\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152\n\nAuflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz\nvorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der\nStadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden\nwerden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­\nliche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu\nmachen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden,\nSchweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV).\nFehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigen­\nden Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz\nverfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassenpolizeilichen Bewilligung) in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen\nInteresse hervorgehen (Imboden, a.a.0., mit Verweisungen). Sachfremde\nAuflagen und Bedingungen sind unzulässig. Für Bewilligungen gilt der\nGrundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der\nBewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer\nBedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200). Unzulässig sind\nnach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizei­\nlichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute\nin keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin,\na.a.0.).\nSchliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grund­\nsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf\nnicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt\n(Imboden, a.a.O„ Nr. 222 IV, 327 II).\nRRB 28.7.1970\n\n1152\n\nStrassenverkehr. Zulässigkeit zeitlich befristeter Verkehrsbeschränkun­\ngen, um auf einer Gemeindestrasse das Schlitteln zu ermöglichen.\n\nDer Gemeinderat R. veröffentlichte im Amtsblatt folgende Verkehrsbe­\nschränkung:\nBei guten Schneeverhältnissen (günstigem Schlittelweg) wird nachfol­\ngende Strasse temporär als Einbahnstrasse erklärt (Fahrtrichtung nur tal­\nwärts möglich):\n\n226\nA. Entscheide des Regierungsrates 1152\n\nBürgerheimstrasse: Jeweils am Samstag von 14.00 bis 17.00 Uhr und\nam Sonntag von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.\nZwei Anwohner erhoben gegen diese Verkehrsbeschränkung Rekurs.\nEin Rekurrent machte im wesentlichen geltend, sein Landwirtschaftsbe­\ntrieb würde durch das Fahrverbot stark beeinträchtigt, zumal auswärtige\nKundschaft am Wochenende Milchprodukte abhole. Der zweite Rekurrent\nbefürchtete Umsatzeinbussen in seinem Ausflugsrestaurant, das nur\ndurch die Bürgerheimstrasse erschlossen werde.\nDer Regierungsrat wies beide Rekurse ab. Aus den Erwägungen:\nNach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staats­\nstrassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantons­\npolizei befugt, Gemeinde- und Privatstrassen für bestimmte Arten des Ver­\nkehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Verkehrsbeschränkungen\n(Höchstgeschwindigkeit, Gewichtsbeschränkung) zu belegen (vgl. auch\nArt. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG]; SR 741.01, sowie Art. 76 Abs. 2 der Verordnung vom\n5. September 1979 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21). Ver­\nkehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die\nErleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder\nandere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern\n(Art. 3 Abs. 4 SVG). Dabei ist diejenige Massnahme zu wählen, die den\nZweck mit den geringsten Einschränkungen des Verkehrs erreicht (Art. 82\nAbs.1 SSV). Dadurch werden die zuständigen Behörden ausdrücklich auf\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet.\nNach herrschender Lehre und ständiger Praxis besitzen Private, insbe­\nsondere Anstösser, kein subjektives Recht auf Strassenbenützung, das sie\neiner Einschränkung des Gemeingebrauchs entgegenhalten könnten (vgl.\nZbl. 1964, S. 274; 1960, S. 65). Da jedoch die Strassen bestimmungsgemäss dem öffentlichen Verkehr zu dienen haben, sind Verkehrsbeschrän­\nkungen nur zulässig, soweit das allgemeine Wohl diese erheischt. Dabei\nsind die Interessen der Strassenbenützer, insbesondere der Anlieger, in bil­\nliger Weise zu berücksichtigen. Eine Beschränkung lässt sich demnach nur\ninsoweit rechtfertigen, als die Interessen der Allgemeinheit überwiegen\n(vgl. Zbl. 1970, S. 153; 1964, S. 274; 1962, S. 109 ff.; Appenzell A.Rh. Ver­\nwaltungspraxis, Heft XV, Nr. 354; Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­\nwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II, Nr. 117).\nNach allgemeiner Auffassung kommt dem Schlittelsport - wie auch\nanderen Arten Volkssport - eine eher zunehmende Bedeutung zu. Das\n\n227\nA. Entscheide des Regierungsrates 1152\n\n"}