A. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152 Auflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­ liche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigen­ den Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassen- polizeilichen Bewilligung) in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (Imboden, a.a.0., mit Verweisungen). Sachfremde Auflagen und Bedingungen sind unzulässig. Für Bewilligungen gilt der Grundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer Bedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200). Unzulässig sind nach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizei­ lichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute in keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin, a.a.0.). Schliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grund­ satz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf nicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt (Imboden, a.a.O„ Nr. 222 IV, 327 II). RRB 28.7.1970 1152 Strassenverkehr. Zulässigkeit zeitlich befristeter Verkehrsbeschränkun­ gen, um auf einer Gemeindestrasse das Schlitteln zu ermöglichen. Der Gemeinderat R. veröffentlichte im Amtsblatt folgende Verkehrsbe­ schränkung: Bei guten Schneeverhältnissen (günstigem Schlittelweg) wird nachfol­ gende Strasse temporär als Einbahnstrasse erklärt (Fahrtrichtung nur tal­ wärts möglich): 226 A. Entscheide des Regierungsrates 1152 Bürgerheimstrasse: Jeweils am Samstag von 14.00 bis 17.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr. Zwei Anwohner erhoben gegen diese Verkehrsbeschränkung Rekurs. Ein Rekurrent machte im wesentlichen geltend, sein Landwirtschaftsbe­ trieb würde durch das Fahrverbot stark beeinträchtigt, zumal auswärtige Kundschaft am Wochenende Milchprodukte abhole. Der zweite Rekurrent befürchtete Umsatzeinbussen in seinem Ausflugsrestaurant, das nur durch die Bürgerheimstrasse erschlossen werde. Der Regierungsrat wies beide Rekurse ab. Aus den Erwägungen: Nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staats­ strassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantons­ polizei befugt, Gemeinde- und Privatstrassen für bestimmte Arten des Ver­ kehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Verkehrsbeschränkungen (Höchstgeschwindigkeit, Gewichtsbeschränkung) zu belegen (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras- senverkehr [SVG]; SR 741.01, sowie Art. 76 Abs. 2 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation [SSV], SR 741.21). Ver­ kehrsbeschränkungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art. 3 Abs. 4 SVG). Dabei ist diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen des Verkehrs erreicht (Art. 82 Abs.1 SSV). Dadurch werden die zuständigen Behörden ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Nach herrschender Lehre und ständiger Praxis besitzen Private, insbe­ sondere Anstösser, kein subjektives Recht auf Strassenbenützung, das sie einer Einschränkung des Gemeingebrauchs entgegenhalten könnten (vgl. Zbl. 1964, S. 274; 1960, S. 65). Da jedoch die Strassen bestimmungsge- mäss dem öffentlichen Verkehr zu dienen haben, sind Verkehrsbeschrän­ kungen nur zulässig, soweit das allgemeine Wohl diese erheischt. Dabei sind die Interessen der Strassenbenützer, insbesondere der Anlieger, in bil­ liger Weise zu berücksichtigen. Eine Beschränkung lässt sich demnach nur insoweit rechtfertigen, als die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. Zbl. 1970, S. 153; 1964, S. 274; 1962, S. 109 ff.; Appenzell A.Rh. Ver­ waltungspraxis, Heft XV, Nr. 354; Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver­ waltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band II, Nr. 117). Nach allgemeiner Auffassung kommt dem Schlittelsport - wie auch anderen Arten Volkssport - eine eher zunehmende Bedeutung zu. Das 227 A. Entscheide des Regierungsrates 1152 schlägt sich auch in der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Ver­ kehrsbeschränkungen zugunsten des Schiitteins nieder. So hat das Verwal­ tungsgericht des Kantons Zürich dazu folgendes festgehalten: «Der Regie­ rungsrat hat unangefochten festgestellt, das Schlitteln habe sich seit jeher in weiten Bevölkerungskreisen grosser Beliebtheit erfreut. Das trifft beson­ ders für die Jugend zu, die zur harmonischen Entwicklung von Körper und Geist des sportlichen Spiels bedarf. Es dient daher dem öffentlichen Wohl, Gelegenheiten zum Schlitteln zu schaffen. Wenn der Regierungsrat in Übereinstimmung mit dem ortskundigen Gemeinderat die Schatzacker­ strasse als hief ür besonders geeignet erachtet hat, so ist das ein vor Verwal­ tungsgericht unanfechtbarer Ermessensentscheid» (Zbl. 1970, S. 1531). Analoge Überlegungen sind auch im vorliegenden Fall am Platz. Die Bürgerheimstrasse befindet sich oberhalb des Dorfes R. mit einer schönen Aussicht gegen den Säntis. Die Strasse ist für das Schlitteln bestens geeig­ net. Dagegen weist sie ein Gefälle auf, das das Schlitteln nur gefahrlos er­ laubt, wenn der Verkehr vom Dorf her untersagt wird. Ist somit das öffent­ liche Interesse an der zeitweiligen Freihaltung der Bürgerheimstrasse als Schlittelweg zu bejahen, bleibt zu prüfen, ob die hiefür erforderlichen Ver­ kehrsbeschränkungen für die Rekurrenten zumutbar sind; die Beschrän­ kungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse die privaten Inter­ essen eindeutig überwiegt. Die Nachteile für die Rekurrenten werden zunächst dadurch erheblich gemildert, dass die Gemeindebehörde auf Grund eines ausdrücklichen Beschlusses die Bürgerheimstrasse nur soweit als Schlittelstrasse pflegen wird, als dies ohne grossen Aufwand möglich ist. So wird insbesondere der Strassendienst (Schneebruch, Splitten, Salzen) uneingeschränkt durchge­ führt. Während der Woche wird also die Bürgerheimstrasse wie bisher unterhalten, so dass die Strassenbenützer keine Nachteile zu erleiden haben. Wird die Bürgerheimstrasse während eines bestimmten Wochen­ endes für den Schlittelsport freigegeben, will die Gemeindebehörde spä­ testens am Montagmorgen dafür besorgt sein, dass sich die Strasse wieder in einwandfreiem Zustand befindet. Mit der Freigabe der Bürgerheim­ strasse für den Schlittelsport übernimmt die Gemeindebehörde allgemein die Verpflichtung, den damit verbundenen zusätzlichen Unfallgefahren für Automobilisten und Fussgängerzu begegnen. Aus diesen Feststellun­ gen - die durch die Erfahrungen der letzten Jahre bestätigt werden - wird deutlich, dass die Bürgerheimstrasse während eines Winters nur an weni­ gen Wochenenden überhaupt als Schlittelweg benützt werden kann. Die 228 A. Entscheide des Regierungsrates 1152, 1153 Nachteile für die Rekurrenten halten sich damit schon rein zeitlich gesehen in engen Grenzen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen erweist sich die von den Rekurrenten geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Betriebe als durch­ aus zumutbar. RRB 13.2.1979 1153 Strassenverkehr. Auf Privatstrassen sind Verkehrsbeschränkungen zu be­ willigen, soweit der Schutz der Strasse dies erfordert. Eine privatrechtliche Strassenkorporation (Art. 19 EG zum ZGB, bGS 211.1) ersuchte den Gemeinderat W. um den Erlass eines allgemeinen Fahr- und Reitverbotes auf der Korporationsstrasse. Sie machte geltend, die Strasse - die lediglich als private Zufahrt zu den Liegenschaften der Korporations­ mitgliedererstellt worden sei - werde häufig von Dritten benutzt; dadurch würden die Reparaturkosten, die ausschliesslich von der Korporation auf­ zubringen seien, unzumutbar erhöht, zumal es sich um eine Naturstrasse handle. Der Gemeinderat wies das Gesuch ab. Er vertrat die Auffassung, die Korporationsstrasse sei mit der Hinweistafel «Sackgasse» versehen, w o­ durch Dritte weitgehend von der Benutzung der Strasse abgehalten werden könnten. Das Bedürfnis nach einem allgemeinen Fahr- und Reit­ verbot sei nicht nachgewiesen. Zudem sei wenn immer möglich vom Anbringen von Verbotstafeln abzusehen. Der Regierungsrat hiess den gegen den gemeinderätlichen Entscheid geführten Rekurs gut und ermächtigte die Strassenkorporation, das Signal 2.01, Allgemeines Fahrverbot, mit dem Zusatz «Privat» aufzustellen. Aus den Erwägungen: Nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staats­ strassen (bGS 731.11) ist der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantons­ polizei befugt, Gemeinde- und Privatstrassen für bestimmte Arten des Ver­ kehrs dauernd zu sperren oder mit anderen Verkehrsbeschränkungen (Höchstgeschwindigkeit, Gewichtsbeschränkung) zu belegen (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras- 229