Unzulässig sind nach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizei­ lichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute in keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin, a.a.0.). Schliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grund­ satz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf nicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt (Imboden, a.a.O„ Nr. 222 IV, 327 II). RRB 28.7.1970 1152 Strassenverkehr. Zulässigkeit zeitlich befristeter Verkehrsbeschränkun­ gen, um auf einer Gemeindestrasse das Schlitteln zu ermöglichen.