Auflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz vorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden werden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­ liche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigen­ den Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassen-