Die Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­ schaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen: (11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon ist, soweit nicht eine andere bestehende Einfahrt benützt werden kann, bei einer all­ fälligen Überbauung zu gegebenerZeit das unbeschränkte Fahr- und Weg­ recht über die heute in Parzelle Nr. 223 bewilligte Ausfahrt zu den orts­ üblichen Bedingungen einzuräumen.» (13.) «Die Ziffer 11 ist im Sinne von Art. 702 und 962 ZGB sowie Art.