{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1151_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19700728-19700728-ARGVP-1988-1151.pdf", "Checksum": "93e6ded72403ad6251ed748eb7414244"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151\nnommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen, kleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung.\nRRB 24.4.1973\n1151\nStrassenwesen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1.\nDie Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­schaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen:\n(11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:25", "Checksum": "060569502a8c86327400feda4dd1ee3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1151\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151\nnommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen, kleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung.\nRRB 24.4.1973\n1151\nStrassenwesen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1.\nDie Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­schaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen:\n(11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon i\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151\n\nnommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen,\nkleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung.\n\nRRB 24.4.1973\n\n1151\n\nStrassenw esen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1.\n\nDie Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den\nBau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­\nschaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen:\n(11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon ist, soweit\nnicht eine andere bestehende Einfahrt benützt werden kann, bei einer all­\nfälligen Überbauung zu gegebenerZeit das unbeschränkte Fahr- und Weg­\nrecht über die heute in Parzelle Nr. 223 bewilligte Ausfahrt zu den orts­\nüblichen Bedingungen einzuräumen.»\n(13.) «Die Ziffer 11 ist im Sinne von Art. 702 und 962 ZGB sowie\nArt. 127 EG zum ZGB als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung\ndurch den Bauherrn und auf seine Kosten im Grundbuch der Gemeinde L.\nanzumerken.»\nDer Regierungsrat hiess den gegen diese Auflagen gerichteten Rekurs\nu.a. mit folgender Begründung gut:\nDie grundsätzliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer\nstrassenpolizeilichen Bewilligung steht ausser Frage. Anstatt eine Bewilli­\ngung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen, Auflagen,\nevtl. Befristungen versehen, wenn dadurch der vom Gesetz geforderte\nZweck dennoch erreicht wird. Die Behörde ist aber nicht völlig frei, den\nInhalt dieser Nebenbestimmungen festzusetzen; es sind vielmehr die fol­\ngenden Grundsätze zu beachten, die die Praxis herausgebildet hat:\nWie die Hauptverfügung selber, müssen auch die Nebenbestimmun­\ngen auf einen Rechtssatz zurückgeführt werden können (SGGVP 1951\nS. 148; B G E 8 8 I2 1 5 ,9 3 12 5 4 ff.). Es geht nicht an, vom Privaten durch eine\n\n1 Vgl. heute: Art. 88 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen\n(bGS 731.11)\n\n225\nA. Entscheide des Regierungsrates 1151,1152\n\nAuflage ein Verhalten zu fordern, das ihm nicht durch allgemeines Gesetz\nvorgeschrieben ist (Zbl.1967 S. 22; vgl. auch Zimmerlin, Bauordnung der\nStadt Aarau, 1960, S. 77). Es dürfen ihm nicht Leistungen Überbunden\nwerden, die das Gesetz nicht vorsieht. So ist es nicht zulässig, ohne gesetz­\nliche Grundlage die Erteilung einer Baubewilligung davon abhängig zu\nmachen, dass der Gesuchsteller Parkierungsflächen erstellt (Imboden,\nSchweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 441 IV).\nFehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigen­\nden Rechtssatz, so muss die Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz\nverfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung (hier: der strassenpolizeilichen Bewilligung) in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen\nInteresse hervorgehen (Imboden, a.a.0., mit Verweisungen). Sachfremde\nAuflagen und Bedingungen sind unzulässig. Für Bewilligungen gilt der\nGrundsatz, dass Verhältnisse, die ihrer Art nach eine Verweigerung der\nBewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten, auch nicht Inhalt einer\nBedingung oder Auflage werden können (BGE 73 I 200). Unzulässig sind\nnach diesen Überlegungen z.B. «Baubedingungen, die auf nichtpolizei­\nlichem Gebiet liegen und gänzlich baufremde, mit der betreffenden Baute\nin keinem Zusammenhang stehende Zwecke verfolgen» (Zimmerlin,\na.a.0.).\nSchliesslich ist auch mit Bezug auf Nebenbestimmungen der Grund­\nsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; d.h. mit einer Auflage darf\nnicht mehr verlangt werden, als es der Zweck der Massnahme verlangt\n(Imboden, a.a.O„ Nr. 222 IV, 327 II).\nRRB 28.7.1970\n\n1152\n\nStrassenverkehr. Zulässigkeit zeitlich befristeter Verkehrsbeschränkun­\ngen, um auf einer Gemeindestrasse das Schlitteln zu ermöglichen.\n\nDer Gemeinderat R. veröffentlichte im Amtsblatt folgende Verkehrsbe­\nschränkung:\nBei guten Schneeverhältnissen (günstigem Schlittelweg) wird nachfol­\ngende Strasse temporär als Einbahnstrasse erklärt (Fahrtrichtung nur tal­\nwärts möglich):\n\n226\n"}