Anstatt eine Bewilli­ gung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen, Auflagen, evtl. Befristungen versehen, wenn dadurch der vom Gesetz geforderte Zweck dennoch erreicht wird. Die Behörde ist aber nicht völlig frei, den Inhalt dieser Nebenbestimmungen festzusetzen; es sind vielmehr die fol­ genden Grundsätze zu beachten, die die Praxis herausgebildet hat: Wie die Hauptverfügung selber, müssen auch die Nebenbestimmun­ gen auf einen Rechtssatz zurückgeführt werden können (SGGVP 1951 S. 148; B G E 8 8 I2 1 5 ,9 3 12 5 4 ff.). Es geht nicht an, vom Privaten durch eine 1 Vgl. heute: Art. 88 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11) 225