«Die Ziffer 11 ist im Sinne von Art. 702 und 962 ZGB sowie Art. 127 EG zum ZGB als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch den Bauherrn und auf seine Kosten im Grundbuch der Gemeinde L. anzumerken.» Der Regierungsrat hiess den gegen diese Auflagen gerichteten Rekurs u.a. mit folgender Begründung gut: Die grundsätzliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer strassenpolizeilichen Bewilligung steht ausser Frage. Anstatt eine Bewilli­ gung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen, Auflagen, evtl. Befristungen versehen, wenn dadurch der vom Gesetz geforderte Zweck dennoch erreicht wird.