Wie in einem an den Gemeinderat B. erstatteten Gutach­ ten unwidersprochen dargestellt wird, sind im Bereich der Strasse 23 Wohnungen gelegen. Das bedeutet, dass die Strasse eine nicht unbe­ trächtliche Zubringerfunktion erfüllt und deshalb - insbesondere im Inter­ esse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung - den Abstandsvorschriften von Art. 13 Abs.1 BR zu unterstellen ist. Unerheblich ist unter diesen Umständen, ob die Strasse als sog. «innere Erschliessungsstrasse» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BR zu bezeichnen wäre. Beim Fehlen besonderer Bau­ linien gelten auch für diese Strassen die ordentlichen Strassenabstände, sofern sie tatsächlich als «Strassen» gemäss Art. 13 Abs.1 zu betrachten