Der Strasse muss die Qualität einer Quartierstrasse im Sinne dieser Bestimmung zugesprochen werden, für die nach Art. 6 Abs. 2 BR Baulinien festzulegen sind; fehlen solche, gilt subsidiär der Strassenabstand gemäss Art. 13 Abs.1. Nicht nur das er­ schlossene Gebiet, sondern auch die Anzahl der sich dort befindenden Wohnungen lässt erkennen, dass dieser Strasse durchaus öffentlicher Cha­ rakter zukommt. Wie in einem an den Gemeinderat B. erstatteten Gutach­ ten unwidersprochen dargestellt wird, sind im Bereich der Strasse 23 Wohnungen gelegen.