nischen Strassengesetzes sowohl öffentliche als auch bloss öffentlich begangene Strassen (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, 1967, S. 37). Demnach bleibt zu untersuchen, ob der Zufahrt im vorliegenden Fall «öffentlicher Charakter» zukommt. Dies ist eindeutig zu bejahen. Zu­ nächst steht fest, dass die Strasse ein Areal von 5300 m2 erschliesst: eine Fläche also, die grösser ist als die für die Aufstellung eines Überbauungs­ planes (Art. 7 Abs. 2 BR) vorgesehene. Der Strasse muss die Qualität einer Quartierstrasse im Sinne dieser Bestimmung zugesprochen werden, für die nach Art. 6 Abs. 2 BR Baulinien festzulegen sind;