aus, wird sogleich deutlich, dass die Anwendung des Strassenabstandes oder die Einhaltung einer Baulinie nicht auf die öffentlichen Strassen be­ schränkt sein kann. Vielmehr sind Baulinien oder Strassenabstände dort angebracht, wo die Benützung einer Strasse eine gewisse Intensität und Dichte erreicht hat. Dabei ist ohne Belang, ob die Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne von Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB rechtlich einwandfrei feststellbar ist; wesentlich ist, ob die bestehende und voraussehbare Benützung so intensiv ist, dass der Strasse gewissermassen öffentlicher Charakter zukommt (Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, S. 254, N. 3).