{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1150_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19730424-19730424-ARGVP-1988-1150.pdf", "Checksum": "1787185566c9de3171b0ea6719637eb2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150\nnienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­kehr entstehen, zuzumuten sind.\nRRB 9.7.1985\n1150\nStrassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat.\nNach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:24", "Checksum": "ffcc121f061d62884e89cbd50b531b7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1150\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150\nnienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­kehr entstehen, zuzumuten sind.\nRRB 9.7.1985\n1150\nStrassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat.\nNach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150\n\nnienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­\nkehr entstehen, zuzumuten sind.\nRRB 9.7.1985\n\n1150\n\nStrassenw esen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­\nres bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­\nsen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität\nerreicht hat.\n\nNach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs\nStaatsstrassen ein Abstand von 5 m ab Strassengrenze, längs allen übrigen\nStrassen ein Abstand von 7.50 m ab Strassenmitte, jedoch mindestens\n5.00 m ab Strassengrenze, einzuhalten. In einem Rekursfall war zu prüfen,\nob diese Vorschriften auch bei Strassen und Zufahrten anwendbar sind, die\nvollständig in privatem Eigentum stehen und weder durch Widmung noch\ndurch Errichtung einer Gemeindedienstbarkeit (Art. 781 ZGB) für den Ge­\nmeingebrauch bestimmt wurden (vgl. Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB)1. Der\nRegierungsrat entschied wie folgt:\nDem Baureglement der Gemeinde B. ist nicht zweifelsfrei zu entneh­\nmen, was unter einer Strasse im Sinne des zitierten Art. 13 Abs. 1 zu verste­\nhen ist. Vor allem fehlt ein Hinweis darauf, ob darunter auch private Stras­\nsen fallen. Somit ist auf dem Weg der Auslegung zu prüfen, gegenüber\nwelchen Strassen die Einhaltung der erwähnten Abstände erforderlich ist.\nWegweisend ist der Sinn und Zweck des Art. 13 BR. Strassenabstand und\nBaulinie haben namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: Freihaltung\ndes Verkehrsraumes; Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte­\nbaulichen Gründen); Schutz der Verkehrsteilnehmer und Verbesserung\nder Verkehrsübersicht; Verminderung der Immissionen auf die Anstösser;\nGewährleistung des erforderlichen Mindestabstandes für die sich über die\nStrasse hinweg gegenüberliegenden Bauten (vgl. Zaugg, Kommentarzum\nBaugesetz des Kantons Bern, S. 165). Geht man von diesen Funktionen\n\n1 bGS 211.1\n\n223\nA. Entscheide des Regierungsrates 1150\n\naus, wird sogleich deutlich, dass die Anwendung des Strassenabstandes\noder die Einhaltung einer Baulinie nicht auf die öffentlichen Strassen be­\nschränkt sein kann. Vielmehr sind Baulinien oder Strassenabstände dort\nangebracht, wo die Benützung einer Strasse eine gewisse Intensität und\nDichte erreicht hat. Dabei ist ohne Belang, ob die Öffentlichkeit einer\nStrasse im Sinne von Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB rechtlich einwandfrei\nfeststellbar ist; wesentlich ist, ob die bestehende und voraussehbare\nBenützung so intensiv ist, dass der Strasse gewissermassen öffentlicher\nCharakter zukommt (Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, S. 254,\nN. 3). Diese Auslegung drängt sich auch deshalb auf, weil es oftmals vom\nZufall abhängt, ob eine Strasse im Rechtssinn öffentlich ist oder nicht und\ndie Einteilungsmerkmale um so weniger eindeutig werden, je niedriger die\nStrassenkategorie ist. Neuere Bau- und Strassengesetze schliessen sich\ndieser Auffassung an; so umfasst der Begriff «übrige Strassen» des luzernischen Strassengesetzes sowohl öffentliche als auch bloss öffentlich\nbegangene Strassen (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung,\n1967, S. 37).\nDemnach bleibt zu untersuchen, ob der Zufahrt im vorliegenden Fall\n«öffentlicher Charakter» zukommt. Dies ist eindeutig zu bejahen. Zu­\nnächst steht fest, dass die Strasse ein Areal von 5300 m2 erschliesst: eine\nFläche also, die grösser ist als die für die Aufstellung eines Überbauungs­\nplanes (Art. 7 Abs. 2 BR) vorgesehene. Der Strasse muss die Qualität einer\nQuartierstrasse im Sinne dieser Bestimmung zugesprochen werden, für\ndie nach Art. 6 Abs. 2 BR Baulinien festzulegen sind; fehlen solche, gilt\nsubsidiär der Strassenabstand gemäss Art. 13 Abs.1. Nicht nur das er­\nschlossene Gebiet, sondern auch die Anzahl der sich dort befindenden\nWohnungen lässt erkennen, dass dieser Strasse durchaus öffentlicher Cha­\nrakter zukommt. Wie in einem an den Gemeinderat B. erstatteten Gutach­\nten unwidersprochen dargestellt wird, sind im Bereich der Strasse 23\nWohnungen gelegen. Das bedeutet, dass die Strasse eine nicht unbe­\nträchtliche Zubringerfunktion erfüllt und deshalb - insbesondere im Inter­\nesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung - den Abstandsvorschriften\nvon Art. 13 Abs.1 BR zu unterstellen ist. Unerheblich ist unter diesen\nUmständen, ob die Strasse als sog. «innere Erschliessungsstrasse» im Sinne\nvon Art. 7 Abs. 2 BR zu bezeichnen wäre. Beim Fehlen besonderer Bau­\nlinien gelten auch für diese Strassen die ordentlichen Strassenabstände,\nsofern sie tatsächlich als «Strassen» gemäss Art. 13 Abs.1 zu betrachten\nsind. NurZufahrten von untergeordneter Bedeutung werden davon ausge­\n\n224\nA. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151\n\nnommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen,\nkleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung.\n\nRRB 24.4.1973\n\n1151\n\nStrassenw esen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1.\n\n"}