A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­ kehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenw esen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­ res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­ sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m ab Strassengrenze, längs allen übrigen Strassen ein Abstand von 7.50 m ab Strassenmitte, jedoch mindestens 5.00 m ab Strassengrenze, einzuhalten. In einem Rekursfall war zu prüfen, ob diese Vorschriften auch bei Strassen und Zufahrten anwendbar sind, die vollständig in privatem Eigentum stehen und weder durch Widmung noch durch Errichtung einer Gemeindedienstbarkeit (Art. 781 ZGB) für den Ge­ meingebrauch bestimmt wurden (vgl. Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB)1. Der Regierungsrat entschied wie folgt: Dem Baureglement der Gemeinde B. ist nicht zweifelsfrei zu entneh­ men, was unter einer Strasse im Sinne des zitierten Art. 13 Abs. 1 zu verste­ hen ist. Vor allem fehlt ein Hinweis darauf, ob darunter auch private Stras­ sen fallen. Somit ist auf dem Weg der Auslegung zu prüfen, gegenüber welchen Strassen die Einhaltung der erwähnten Abstände erforderlich ist. Wegweisend ist der Sinn und Zweck des Art. 13 BR. Strassenabstand und Baulinie haben namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: Freihaltung des Verkehrsraumes; Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte­ baulichen Gründen); Schutz der Verkehrsteilnehmer und Verbesserung der Verkehrsübersicht; Verminderung der Immissionen auf die Anstösser; Gewährleistung des erforderlichen Mindestabstandes für die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegenden Bauten (vgl. Zaugg, Kommentarzum Baugesetz des Kantons Bern, S. 165). Geht man von diesen Funktionen 1 bGS 211.1 223 A. Entscheide des Regierungsrates 1150 aus, wird sogleich deutlich, dass die Anwendung des Strassenabstandes oder die Einhaltung einer Baulinie nicht auf die öffentlichen Strassen be­ schränkt sein kann. Vielmehr sind Baulinien oder Strassenabstände dort angebracht, wo die Benützung einer Strasse eine gewisse Intensität und Dichte erreicht hat. Dabei ist ohne Belang, ob die Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne von Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB rechtlich einwandfrei feststellbar ist; wesentlich ist, ob die bestehende und voraussehbare Benützung so intensiv ist, dass der Strasse gewissermassen öffentlicher Charakter zukommt (Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, S. 254, N. 3). Diese Auslegung drängt sich auch deshalb auf, weil es oftmals vom Zufall abhängt, ob eine Strasse im Rechtssinn öffentlich ist oder nicht und die Einteilungsmerkmale um so weniger eindeutig werden, je niedriger die Strassenkategorie ist. Neuere Bau- und Strassengesetze schliessen sich dieser Auffassung an; so umfasst der Begriff «übrige Strassen» des luzer- nischen Strassengesetzes sowohl öffentliche als auch bloss öffentlich begangene Strassen (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, 1967, S. 37). Demnach bleibt zu untersuchen, ob der Zufahrt im vorliegenden Fall «öffentlicher Charakter» zukommt. Dies ist eindeutig zu bejahen. Zu­ nächst steht fest, dass die Strasse ein Areal von 5300 m2 erschliesst: eine Fläche also, die grösser ist als die für die Aufstellung eines Überbauungs­ planes (Art. 7 Abs. 2 BR) vorgesehene. Der Strasse muss die Qualität einer Quartierstrasse im Sinne dieser Bestimmung zugesprochen werden, für die nach Art. 6 Abs. 2 BR Baulinien festzulegen sind; fehlen solche, gilt subsidiär der Strassenabstand gemäss Art. 13 Abs.1. Nicht nur das er­ schlossene Gebiet, sondern auch die Anzahl der sich dort befindenden Wohnungen lässt erkennen, dass dieser Strasse durchaus öffentlicher Cha­ rakter zukommt. Wie in einem an den Gemeinderat B. erstatteten Gutach­ ten unwidersprochen dargestellt wird, sind im Bereich der Strasse 23 Wohnungen gelegen. Das bedeutet, dass die Strasse eine nicht unbe­ trächtliche Zubringerfunktion erfüllt und deshalb - insbesondere im Inter­ esse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung - den Abstandsvorschriften von Art. 13 Abs.1 BR zu unterstellen ist. Unerheblich ist unter diesen Umständen, ob die Strasse als sog. «innere Erschliessungsstrasse» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BR zu bezeichnen wäre. Beim Fehlen besonderer Bau­ linien gelten auch für diese Strassen die ordentlichen Strassenabstände, sofern sie tatsächlich als «Strassen» gemäss Art. 13 Abs.1 zu betrachten sind. NurZufahrten von untergeordneter Bedeutung werden davon ausge­ 224 A. Entscheide des Regierungsrates 1150,1151 nommen, etwa zu einem einzelnen Haus oder zu einer abgeschlossenen, kleinen und verkehrsmässig bedeutungslosen Überbauung. RRB 24.4.1973 1151 Strassenw esen. Bewilligung einer Garageausfahrt mit Auflagen1. Die Baudirektion erteilte E .K . die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Bau einer Garage auf seiner an die Staatsstrasse angrenzende Liegen­ schaft Nr. 223 u.a. mit folgenden Auflagen: (11.) «Den Parzellen Nr. 222 und 225 oder Teilstücken davon ist, soweit nicht eine andere bestehende Einfahrt benützt werden kann, bei einer all­ fälligen Überbauung zu gegebenerZeit das unbeschränkte Fahr- und Weg­ recht über die heute in Parzelle Nr. 223 bewilligte Ausfahrt zu den orts­ üblichen Bedingungen einzuräumen.» (13.) «Die Ziffer 11 ist im Sinne von Art. 702 und 962 ZGB sowie Art. 127 EG zum ZGB als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch den Bauherrn und auf seine Kosten im Grundbuch der Gemeinde L. anzumerken.» Der Regierungsrat hiess den gegen diese Auflagen gerichteten Rekurs u.a. mit folgender Begründung gut: Die grundsätzliche Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu einer strassenpolizeilichen Bewilligung steht ausser Frage. Anstatt eine Bewilli­ gung zu verweigern, kann die Behörde diese mit Bedingungen, Auflagen, evtl. Befristungen versehen, wenn dadurch der vom Gesetz geforderte Zweck dennoch erreicht wird. Die Behörde ist aber nicht völlig frei, den Inhalt dieser Nebenbestimmungen festzusetzen; es sind vielmehr die fol­ genden Grundsätze zu beachten, die die Praxis herausgebildet hat: Wie die Hauptverfügung selber, müssen auch die Nebenbestimmun­ gen auf einen Rechtssatz zurückgeführt werden können (SGGVP 1951 S. 148; B G E 8 8 I2 1 5 ,9 3 12 5 4 ff.). Es geht nicht an, vom Privaten durch eine 1 Vgl. heute: Art. 88 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen (bGS 731.11) 225