Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m ab Strassengrenze, längs allen übrigen Strassen ein Abstand von 7.50 m ab Strassenmitte, jedoch mindestens 5.00 m ab Strassengrenze, einzuhalten. In einem Rekursfall war zu prüfen, ob diese Vorschriften auch bei Strassen und Zufahrten anwendbar sind, die vollständig in privatem Eigentum stehen und weder durch Widmung noch durch Errichtung einer Gemeindedienstbarkeit (Art. 781 ZGB) für den Ge­ meingebrauch bestimmt wurden (vgl. Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB)1.