Auf diese Weise wird den Anstössern die Zufahrt zu ihren Häusern während der ganzen Bauzeit gewährleistet. Die getroffene Massnahme kann als mildes Mittel zur Erreichung des ge­ wünschten Zweckes bezeichnet werden. Die Benützer einer Strasse und die Anstösser können einer Einschrän­ kung des Gemeingebrauchs kein subjektives Recht entgegenhalten. Niemand hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Fortbestand und unge­ hinderte Weiterbenützung der öffentlichen Sachen (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, S. 821 ff.). Die Rechtsordnung verlangt dauernd von jedem Bürger, dass er im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens