Ausserdem verneint Art. 65 desselben Gesetzes das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Gemeingebrauch einer Staatsstrasse. Vorerst ist zu erwähnen, dass die kantonale Baudirektion im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben befugt ist, Staatsstrassen aus technischen Gründen ganz oder teilweise zu sperren (Art. 109 des Gesetzes über die Staatsstrassen). Die Sanierung der X-Brücke ist dringend notwendig, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Durch die Erstellung einer Notbrücke ist es möglich, auf eine gänzliche Sperrung, wie sie ursprüng­ lich vorgesehen war, zu verzichten. Auf diese Weise wird den Anstössern die Zufahrt zu ihren Häusern während der ganzen Bauzeit gewährleistet.