L. rekurrierte gegen die vorübergehende Sperrung der X-Brücke. Der Re­ gierungsrat wies den Rekurs ab. In der Begründung zu seinem Rekurs führt L. im wesentlichen aus, er habe durch die Sperrung der Strasse eine Umsatzeinbusse zu gewärtigen, da kein Durchgangsverkehr mehr an seinem Restaurant vorbeiflösse und die Zufahrt für Cars nicht mehr möglich sei. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen haben die Anstösser Inkonvenienzen beim Strassenbau wie erschwerte Zugangsver­ hältnisse, Verkehrsumleitungen und dergleichen entschädigungslos zu dulden. Ausserdem verneint Art.