{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1149_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850709-19850709-ARGVP-1988-1149.pdf", "Checksum": "be82fdb3a592d4f00bbf0fbfb0e44587"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1149\n9.2  Strassenwesen \n1149\nStrassenwesen. Vorübergehende Sperrung einer Staatsstrasse (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen; bGS 731.11).\nL. rekurrierte gegen die vorübergehende Sperrung der X-Brücke. Der Re­gierungsrat wies den Rekurs ab.\nIn der Begründung zu seinem Rekurs führt L. im wesentlichen aus, er habe durch die Sperrung der Strasse eine Umsatzeinbusse zu gewärtigen, da kein Durchgangsverkehr mehr an seinem Restaurant vorbeiflösse und"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:52", "Checksum": "1a68d7db564461aaa6b7a50652a522e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1149\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1149\n9.2  Strassenwesen \n1149\nStrassenwesen. Vorübergehende Sperrung einer Staatsstrasse (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen; bGS 731.11).\nL. rekurrierte gegen die vorübergehende Sperrung der X-Brücke. Der Re­gierungsrat wies den Rekurs ab.\nIn der Begründung zu seinem Rekurs führt L. im wesentlichen aus, er habe durch die Sperrung der Strasse eine Umsatzeinbusse zu gewärtigen, da kein Durchgangsverkehr mehr an seinem Restaurant vorbeiflösse und\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1149\n\n9 .2 Strassenwesen\n\n1149\n\nStrassenw esen. Vorübergehende Sperrung einer Staatsstrasse (Art. 56\nAbs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen; bGS 731.11).\n\nL. rekurrierte gegen die vorübergehende Sperrung der X-Brücke. Der Re­\ngierungsrat wies den Rekurs ab.\nIn der Begründung zu seinem Rekurs führt L. im wesentlichen aus, er\nhabe durch die Sperrung der Strasse eine Umsatzeinbusse zu gewärtigen,\nda kein Durchgangsverkehr mehr an seinem Restaurant vorbeiflösse und\ndie Zufahrt für Cars nicht mehr möglich sei.\nGemäss Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen haben die\nAnstösser Inkonvenienzen beim Strassenbau wie erschwerte Zugangsver­\nhältnisse, Verkehrsumleitungen und dergleichen entschädigungslos zu\ndulden. Ausserdem verneint Art. 65 desselben Gesetzes das Bestehen\neines Rechtsanspruches auf Gemeingebrauch einer Staatsstrasse.\nVorerst ist zu erwähnen, dass die kantonale Baudirektion im Rahmen\nder Erfüllung ihrer Aufgaben befugt ist, Staatsstrassen aus technischen\nGründen ganz oder teilweise zu sperren (Art. 109 des Gesetzes über die\nStaatsstrassen). Die Sanierung der X-Brücke ist dringend notwendig, was\nauch vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Durch die Erstellung einer\nNotbrücke ist es möglich, auf eine gänzliche Sperrung, wie sie ursprüng­\nlich vorgesehen war, zu verzichten. Auf diese Weise wird den Anstössern\ndie Zufahrt zu ihren Häusern während der ganzen Bauzeit gewährleistet.\nDie getroffene Massnahme kann als mildes Mittel zur Erreichung des ge­\nwünschten Zweckes bezeichnet werden.\nDie Benützer einer Strasse und die Anstösser können einer Einschrän­\nkung des Gemeingebrauchs kein subjektives Recht entgegenhalten.\nNiemand hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Fortbestand und unge­\nhinderte Weiterbenützung der öffentlichen Sachen (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage,\nBasel und Stuttgart 1976, S. 821 ff.). Die Rechtsordnung verlangt dauernd\nvon jedem Bürger, dass er im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens\nPflichten erfüllt und Nachteile auf sich nimmt, die aus der normalen Staats­\ntätigkeit erwachsen (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 747). Aufgrund dieser\nÜberlegungen ist davon auszugehen, dass dem Rekurrenten die Inkonve-\n\n222\nA. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150\n\nnienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­\nkehr entstehen, zuzumuten sind.\nRRB 9.7.1985\n\n1150\n\nStrassenw esen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­\nres bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­\nsen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität\nerreicht hat.\n\nNach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs\nStaatsstrassen ein Abstand von 5 m ab Strassengrenze, längs allen übrigen\nStrassen ein Abstand von 7.50 m ab Strassenmitte, jedoch mindestens\n5.00 m ab Strassengrenze, einzuhalten. In einem Rekursfall war zu prüfen,\nob diese Vorschriften auch bei Strassen und Zufahrten anwendbar sind, die\nvollständig in privatem Eigentum stehen und weder durch Widmung noch\ndurch Errichtung einer Gemeindedienstbarkeit (Art. 781 ZGB) für den Ge­\nmeingebrauch bestimmt wurden (vgl. Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB)1. Der\nRegierungsrat entschied wie folgt:\nDem Baureglement der Gemeinde B. ist nicht zweifelsfrei zu entneh­\nmen, was unter einer Strasse im Sinne des zitierten Art. 13 Abs. 1 zu verste­\nhen ist. Vor allem fehlt ein Hinweis darauf, ob darunter auch private Stras­\nsen fallen. Somit ist auf dem Weg der Auslegung zu prüfen, gegenüber\nwelchen Strassen die Einhaltung der erwähnten Abstände erforderlich ist.\nWegweisend ist der Sinn und Zweck des Art. 13 BR. Strassenabstand und\nBaulinie haben namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: Freihaltung\ndes Verkehrsraumes; Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte­\nbaulichen Gründen); Schutz der Verkehrsteilnehmer und Verbesserung\nder Verkehrsübersicht; Verminderung der Immissionen auf die Anstösser;\nGewährleistung des erforderlichen Mindestabstandes für die sich über die\nStrasse hinweg gegenüberliegenden Bauten (vgl. Zaugg, Kommentarzum\nBaugesetz des Kantons Bern, S. 165). Geht man von diesen Funktionen\n\n1 bGS 211.1\n\n223\n"}