{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1148_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19841204-19841204-ARGVP-1988-1148.pdf", "Checksum": "142f35ea33be889fa7a2955c0f1673a0"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1147, 1148\ntigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone erfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung sich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinden (RRB vom 23. Juli 1985 i.S. R. AG).\nRRB 25.2.1986\n1148\nBaulandum legung. Begriff und Voraussetzung.\nArt. 113 Abs. 3 EG zum ZGB1 sieht vor, dass im Quartierplan die Umlegung von Bauland vorgesehen werden kann. Ferner ist nach A rt.114 EG zum ZGB1 2 eine Grenzr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:56", "Checksum": "0b2aed2366c18bc55beac9b09a5d405a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1148\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1147, 1148\ntigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone erfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung sich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinden (RRB vom 23. Juli 1985 i.S. R. AG).\nRRB 25.2.1986\n1148\nBaulandum legung. Begriff und Voraussetzung.\nArt. 113 Abs. 3 EG zum ZGB1 sieht vor, dass im Quartierplan die Umlegung von Bauland vorgesehen werden kann. Ferner ist nach A rt.114 EG zum ZGB1 2 eine Grenzr\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1147, 1148\n\ntigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone\nerfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung\nsich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinden (RRB vom\n23. Juli 1985 i.S. R. AG).\nRRB 25.2.1986\n\n1148\n\nBau lan d u m leg u n g . Begriff und Voraussetzung.\n\nArt. 113 Abs. 3 EG zum ZGB1sieht vor, dass im Quartierplan die Umlegung\nvon Bauland vorgesehen werden kann. Ferner ist nach A rt.1 14 EG zum\nZGB1 2 eine Grenzregulierung auch ohne Quartierplanverfahren möglich,\nwenn ein Grundstück sonst nicht überbaut oder bewirtschaftet werden\nkann. Die Baulandumlegung als planungsrechtliches Instrument ist eine\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. BGE 95 I 372), wofür\neine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Diese ist hier, wie ausgeführt,\nin einem formellen Gesetz vorhanden.\nFür die Baulandumlegung ist sodann begriffswesentlich, dass das\nEigentum sowohl in bezug auf den Wert, die Art der Nutzung und die\nGrösse des Grundstückes erhalten bleibt (L. Schürmann, Bau- und Pla­\nnungsrecht, 2.erw. Auflage, S. 85). Die Landumlegung basiert somit auf\ndem Prinzip des Realersatzes (BGE 9 5 1372). Sie ist deshalb keine formelle\nEnteignung, sondern mit ihr lediglich sachverwandt. Aus dieser Sachverwandtschaft ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass\nein Eigentümer die Garantien des Expropriationsverfahrens anrufen kann,\nwenn das Umlegungsverfahren seinen berechtigten Ersatzansprüchen\nnicht genügen kann (BGE 100 lb 84). Das wird etwa der Fall sein, wenn ein\nGebäude oderein Quellenrecht von der Umlegung erfasst wird. In solchen\nFällen ist Realersatz wohl regelmässig unmöglich.\nRRB 4.12.1984\n\n1 Heute: vgl. Art. 59 EG zum RPG (bGS 721.1)\n2 Heute: vgl. Art. 60 EG zum.RPG (bGS 721.1)\n\n221\n"}