Die Planungszone soll als vorsorgliches Bauverbot verhindern, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beein­ trächtigen. Der Erlass einer Planungszone bedingt somit, dass für ein Gebiet noch keine Quartier- oder Bebauungspläne bestehen oder dass eine sich in Vorbereitung befindliche Überarbeitung der Gesetzgebung oder Planung nicht beeinträchtigt werden soll, das heisst, Bauten und Anlagen dürfen dem im Entstehen begriffenen Recht oder der beabsich­