{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1147_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860225-19860225-ARGVP-1988-1147.pdf", "Checksum": "f96ec313f7064c2e3cc8e1be89f36a80"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147\nVoraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrach­tungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone, die als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beeinträchtige"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:41", "Checksum": "c16e5ddcdb5c0fe008e615bb870c5cd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1147\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147\nVoraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrach­tungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone, die als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beeinträchtige\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147\n\nVoraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrach­\ntungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone,\ndie als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der\nGesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet\nwerden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts\nverunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die\nAusführung der Planung beeinträchtigen (Dilger, Raumplanungsrecht der\nSchweiz, S. 2 7 2 f.). Besteht somit die Möglichkeit, aus voneinander unab­\nhängigen Gründen je eine Planungszone zu erlassen, muss dies auch in\nformeller Hinsicht seinen Niederschlag finden, das heisst, dass für jedes\nVerfahren unabhängig voneinander die in Art. 54 Abs. 2 und 3 EG zum\nRPG vorgegebenen Zuständigkeiten zu beachten sind.\nRRB 4.3.1986\n\n1147\n\nPlanungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nSinn und Zweck einer Bausperre bzw. Planungszone ist es, dass das zu\nüberbauende Land einer geordneten Überbauung zugeführt werden\nkann. Die Planungszone wilj verhindern, dass durch einige wenige Baupro­\njekte oder gar ein einzelnes Bauvorhaben eine vernünftige Ordnung in\neinem bestimmten Gebiet, für welches noch keine Bebauungs- oder Quar­\ntierpläne bestehen, erschwert oder verunmöglicht werden kann. Mit dem\nErlass einer Planungszone kann dort, wo die erforderlichen Planungs­\nelemente noch nicht festgelegt sind, die Behandlung eines Baugesuches\nverschoben werden, damit die notwendigen Planungsmassnahmen\ndurchgeführt werden können. Die Planungszone soll als vorsorgliches\nBauverbot verhindern, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase\nprivate Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des\nkünftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren,\ndie Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beein­\nträchtigen. Der Erlass einer Planungszone bedingt somit, dass für ein\nGebiet noch keine Quartier- oder Bebauungspläne bestehen oder dass\neine sich in Vorbereitung befindliche Überarbeitung der Gesetzgebung\noder Planung nicht beeinträchtigt werden soll, das heisst, Bauten und\nAnlagen dürfen dem im Entstehen begriffenen Recht oder der beabsich­\n\n220\nA. Entscheide des Regierungsrates 1147, 1148\n\ntigten Planung nicht zuwiderlaufen. Die Verhängung einer Planungszone\nerfordert somit, dass Änderungen der Gesetzgebung oder der Planung\nsich bereits in einer bestimmten, konkreten Phase befinden (RRB vom\n23. Juli 1985 i.S. R. AG).\nRRB 25.2.1986\n\n1148\n\nBau lan d u m leg u n g . Begriff und Voraussetzung.\n\nArt. 113 Abs. 3 EG zum ZGB1sieht vor, dass im Quartierplan die Umlegung\nvon Bauland vorgesehen werden kann. Ferner ist nach A rt.1 14 EG zum\nZGB1 2 eine Grenzregulierung auch ohne Quartierplanverfahren möglich,\nwenn ein Grundstück sonst nicht überbaut oder bewirtschaftet werden\nkann. Die Baulandumlegung als planungsrechtliches Instrument ist eine\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. BGE 95 I 372), wofür\neine gesetzliche Grundlage bestehen muss. Diese ist hier, wie ausgeführt,\nin einem formellen Gesetz vorhanden.\nFür die Baulandumlegung ist sodann begriffswesentlich, dass das\nEigentum sowohl in bezug auf den Wert, die Art der Nutzung und die\nGrösse des Grundstückes erhalten bleibt (L. Schürmann, Bau- und Pla­\nnungsrecht, 2.erw. Auflage, S. 85). Die Landumlegung basiert somit auf\ndem Prinzip des Realersatzes (BGE 9 5 1372). Sie ist deshalb keine formelle\nEnteignung, sondern mit ihr lediglich sachverwandt. Aus dieser Sachverwandtschaft ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass\nein Eigentümer die Garantien des Expropriationsverfahrens anrufen kann,\nwenn das Umlegungsverfahren seinen berechtigten Ersatzansprüchen\nnicht genügen kann (BGE 100 lb 84). Das wird etwa der Fall sein, wenn ein\nGebäude oderein Quellenrecht von der Umlegung erfasst wird. In solchen\nFällen ist Realersatz wohl regelmässig unmöglich.\nRRB 4.12.1984\n\n1 Heute: vgl. Art. 59 EG zum RPG (bGS 721.1)\n2 Heute: vgl. Art. 60 EG zum.RPG (bGS 721.1)\n\n221\n"}