Voraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrach­ tungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone, die als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beeinträchtigen (Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, S. 2 7 2 f.).