{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1146_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860304-19860304-ARGVP-1988-1146.pdf", "Checksum": "eb327328dce3ab55688933cc8d6dbf8f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1145, 1146\ngebiet nicht verbessert, sondern lediglich verschoben. Es ist aber Aufgabe der Raumplanung, für den Rand der Bauzone eine Abgrenzung zu finden, die sich gut ins Landschaftsbild und die Topographie einfügt. Ausserdem sind günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Wohn- und Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Rekurrenten beabsichtigen, auf ihren Parzellen vorwiegend Wohnraum für die Betriebsangehörigen ihres Unter­nehmens zu erstellen, um dam"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:38", "Checksum": "de8b8efc0818b9521bd8bdf73052494b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1146\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1145, 1146\ngebiet nicht verbessert, sondern lediglich verschoben. Es ist aber Aufgabe der Raumplanung, für den Rand der Bauzone eine Abgrenzung zu finden, die sich gut ins Landschaftsbild und die Topographie einfügt. Ausserdem sind günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Wohn- und Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Rekurrenten beabsichtigen, auf ihren Parzellen vorwiegend Wohnraum für die Betriebsangehörigen ihres Unter­nehmens zu erstellen, um dam\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1145, 1146\n\ngebiet nicht verbessert, sondern lediglich verschoben. Es ist aber Aufgabe\nder Raumplanung, für den Rand der Bauzone eine Abgrenzung zu finden,\ndie sich gut ins Landschaftsbild und die Topographie einfügt. Ausserdem\nsind günstige Bedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Wohnund Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Rekurrenten beabsichtigen, auf ihren\nParzellen vorwiegend Wohnraum für die Betriebsangehörigen ihres Unter­\nnehmens zu erstellen, um damit die Arbeitsplätze sicher und konkurrenz­\nfähig zu machen. Sie haben eingehend dargelegt, dass sie im Interesse\nihres Betriebes darauf angewiesen sind, ihren Angestellten günstige Woh­\nnungen zur Verfügung stellen zu können. Auch dieser Aspekt ist bei der\nBeurteilung des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Zusammen­\nfassend kann festgehalten werden, dass die überprüften Kriterien für eine\nÄnderung des Zonenplanes sprechen, aber nicht in dem von der Gemein­\nde vorgesehenen Umfang.\nRRB 18.8.1987\n\n1146\n\nPlanungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nDer Gemeinderat verhängte 1984 eine Planungszone über die Parzelle des\nRekurrenten wegen einer notwendig gewordenen Quartierplanänderung.\nIm Jahre 1985 verhängte der Gemeinderat über die gleiche Parzelle w ie­\nderum eine Planungszone aufgrund einer in der Volksabstimmung ange­\nnommenen Auszonungsinitiative. Einen dagegen eingereichten Rekurs\nwies der Regierungsrat ab.\nGemäss Art. 52 Abs.1 EG zum RPG kann eine Planungszone erlassen\nwerden, wenn Nutzungspläne fehlen oder deren Abänderung oder\nAnpassung bevorsteht. Eine Planungszone kann sich somit auf zwei\nsachlich unabhängige und selbständige Gründe abstützen, einerseits auf\ndas Fehlen von Nutzungsplänen, andererseits auf die bevorstehende\nÄnderung solcher Nutzungspläne. Demgemäss besteht die Möglichkeit,\neine Planungszone sowohl aufgrund fehlender Nutzungspläne oder deren\nbevorstehenden Abänderung als auch aus beiden Gründen zu erlassen.\nArt. 52 Abs. 1 EG zum RPG verwehrt es nicht, eine Planungszone zuerst aus\ndem einen und nachher aus dem anderen Grund zu erlassen, sofern beide\n\n219\nA. Entscheide des Regierungsrates 1146, 1147\n\nVoraussetzungen unabhängig voneinander gegeben sind. Diese Betrach­\ntungsweise ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Planungszone,\ndie als vorsorgliche planerische Massnahme verhindern soll, dass in der\nGesetzgebungs- und Planungsphase private Bauten und Anlagen errichtet\nwerden, welche die Anwendung des künftigen raumbedeutsamen Rechts\nverunmöglichen oder erschweren, die Planung illusorisch machen oder die\nAusführung der Planung beeinträchtigen (Dilger, Raumplanungsrecht der\nSchweiz, S. 2 7 2 f.). Besteht somit die Möglichkeit, aus voneinander unab­\nhängigen Gründen je eine Planungszone zu erlassen, muss dies auch in\nformeller Hinsicht seinen Niederschlag finden, das heisst, dass für jedes\nVerfahren unabhängig voneinander die in Art. 54 Abs. 2 und 3 EG zum\nRPG vorgegebenen Zuständigkeiten zu beachten sind.\nRRB 4.3.1986\n\n1147\n\nPlanungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nSinn und Zweck einer Bausperre bzw. Planungszone ist es, dass das zu\nüberbauende Land einer geordneten Überbauung zugeführt werden\nkann. Die Planungszone wilj verhindern, dass durch einige wenige Baupro­\njekte oder gar ein einzelnes Bauvorhaben eine vernünftige Ordnung in\neinem bestimmten Gebiet, für welches noch keine Bebauungs- oder Quar­\ntierpläne bestehen, erschwert oder verunmöglicht werden kann. Mit dem\nErlass einer Planungszone kann dort, wo die erforderlichen Planungs­\nelemente noch nicht festgelegt sind, die Behandlung eines Baugesuches\nverschoben werden, damit die notwendigen Planungsmassnahmen\ndurchgeführt werden können. Die Planungszone soll als vorsorgliches\nBauverbot verhindern, dass in der Gesetzgebungs- und Planungsphase\nprivate Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Anwendung des\nkünftigen raumbedeutsamen Rechts verunmöglichen oder erschweren,\ndie Planung illusorisch machen oder die Ausführung der Planung beein­\nträchtigen. Der Erlass einer Planungszone bedingt somit, dass für ein\nGebiet noch keine Quartier- oder Bebauungspläne bestehen oder dass\neine sich in Vorbereitung befindliche Überarbeitung der Gesetzgebung\noder Planung nicht beeinträchtigt werden soll, das heisst, Bauten und\nAnlagen dürfen dem im Entstehen begriffenen Recht oder der beabsich­\n\n220\n"}