52 Abs.1 EG zum RPG kann eine Planungszone erlassen werden, wenn Nutzungspläne fehlen oder deren Abänderung oder Anpassung bevorsteht. Eine Planungszone kann sich somit auf zwei sachlich unabhängige und selbständige Gründe abstützen, einerseits auf das Fehlen von Nutzungsplänen, andererseits auf die bevorstehende Änderung solcher Nutzungspläne. Demgemäss besteht die Möglichkeit, eine Planungszone sowohl aufgrund fehlender Nutzungspläne oder deren bevorstehenden Abänderung als auch aus beiden Gründen zu erlassen. Art. 52 Abs. 1 EG zum RPG verwehrt es nicht, eine Planungszone zuerst aus dem einen und nachher aus dem anderen Grund zu erlassen, sofern beide 219