Nach bisheriger Praxis entscheidet der Regie­ rungsrat darüber mit uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis. Die Gemeinde hat gestützt auf die angenommene Auszonungsinitiative die Änderung des Zonenplanes eingeleitet, ohne eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung im Sinne der vom eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrecht aufgestellten Planungsgrundsätze vorzu­ nehmen. Es sind, wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, nur Teilaspekte überprüft worden. Auf wenigstens eine umfassende und volle Überprüfung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Rekur­ rent jedoch Anspruch; die Überprüfung ist im vorliegenden Rekursverfah­ ren nachzuholen. Gemäss Art.