Die­ ses Rechtsmittel hat die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorzusehen. Entsprechend dieser Bestimmung hat das EG zum RPG in Art. 49 das Einsprache- und Rekursverfahren beim Er­ lass und der Änderung von Zonenplänen geregelt. Gemäss Art. 49 Abs. 3 EG zum RPG entscheidet der Regierungsrat endgültig über abweisende Entscheide des Gemeinderates, und Abs. 4 dieses Artikels sieht vor, dass - sofern im Einsprache- und Rekursverfahren wesentliche Änderungen an Plänen vorgenommen werden - den Betroffenen vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Aus diesen beiden Absätzen von Art.