Sinne ist eine Änderung des Zonenplanes grundsätzlich zulässig und im öffentlichen Interesse. Ebenso muss, nachdem seit Inkrafttreten des gülti­ gen Zonenplanes der Gemeinde H. sowohl das eidgenössische als auch das kantonale Raumplanungsgesetz in Kraft getreten sind, das Vorliegen veränderter Verhältnisse bejaht werden. Allerdings sind bei einer Ände­ rung des Zonenplans auch die raumplanerischen Gesichtspunkte in Be­ tracht zu ziehen. Gemäss Art. 33 RPG sind Zonenpläne öffentlich aufzulegen und hat das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Zonenpläne vorzusehen. Die­ ses Rechtsmittel hat die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorzusehen.