Art. 15 RPG haben Bauzonen Land zu umfassen, das voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Das EG zum RPG beauftragt die Gemeinden, innert fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten ihre Zonenpla­ nung dem eidgenössischen und kantonalen Recht anzupassen. In diesem 216 A. Entscheide des Regierungsrates 1145