Der Gemein­ derat ist an diesen Entscheid gebunden. Von einer Verletzung des Grund­ satzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlichen Verhal­ tens kann unter diesen Umständen keine Rede sein (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Band 81, S. 5451). Im übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass eine Initiative jederzeit eingereicht werden kann. Das Initiativrecht ist ein elementares Recht des Stimmbürgers, und das Einreichen einer Initiative kann regelmässig nicht als Rechtsmissbrauch bezeichnet werden. Die heutige Kapazität der ausgeschiedenen Bauzonen der Gemeinde reicht bei einem Vollausbau für ca. 21 000 Einwohner.