demzufolge bei der Änderung und Festlegung des Zonenplanes keine Ent­ scheidungsbefugnis. Es lag daher nicht in seiner Macht, verbindlich über den Verbleib der Grundstücke der Rekurrenten in der Bauzone zu befin­ den. Er bemühte sich darum, dass eine Änderung des Zonenplanes im Gebiet B nicht erfolgte. Der Stimmbürger als zuständiges Organ für die Festlegung des Zonen planes hat jedoch anders entschieden. Der Gemein­ derat ist an diesen Entscheid gebunden.