Die Annahme durch die Stimmbürger oder den Ge­ meinderat ist ein materielles Gültigkeitserfordernis. Der Gemeinderat H. hat nach Abschluss des Einspracheverfahrens den Quartierplan für das Ge­ biet B nicht im Sinne von Art. 50 EG zum RPG angenommen. Massgebend für die Beurteilung, ob die vorliegend zur Diskussion stehende Auszonung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstösst, ist somit der rechts­ kräftige Zonenplan der Gemeinde H. und nicht der aufgelegte Quartier­ plan. Die Änderung eines aus dem Jahre 1975 stammenden Zonenplanes 215 A. Entscheide des Regierungsrates 1145