50 EG zum RPG (bGS 721.1) bedürfen Quartierpläne der Genehmigung des Regierungsrates nach vor­ heriger Annahme durch die Stimmbürger resp. den Gemeinderat, sofern das Baureglement diese Zuständigkeit des Stimmbürgers an den Gemein­ derat überträgt. Genehmigung und Annahme können erst nach Ab­ schluss des Einspracheverfahrens erfolgen. Die Annahme des Quartierpla­ nes durch den Gemeinderat und die Genehmigung durch den Regierungs­ rat sind nicht erfolgt. Annahme und Genehmigung von Quartierplänen sind keine «reine Formsache», wie die Rekurrenten meinen.