O., S.444). Die Rekurrenten vertreten die Ansicht, massgebend für die Beurteilung, ob der angefochtene Entscheid des Gemeinderates den Grundsatz der Rechtssicherheit und damit auch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verletze, sei der zwischen den Rekurrenten und den Behörden erarbeitete Quartierplan. Dieser A n­ sicht der Rekurrenten kann nicht beigepflichtet werden, denn es liegt kein rechtskräftiger Quartierplan vor. Gemäss Art. 50 EG zum RPG (bGS 721.1) bedürfen Quartierpläne der Genehmigung des Regierungsrates nach vor­ heriger Annahme durch die Stimmbürger resp.