1975. Die Auszonungsinitiative wurde 1984 angenommen. Der Bebau­ ungsplan war somit zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alt. Nach dieser Zeit­ spanne kann ein Bebauungsplan ohne Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit geändert werden, wenn dafür Gründe angeführt werden (vgl. dazu Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Band 79, S. 358, Band 81, S. 549, BGE 98 la 3 7 7 f.). Die Überarbeitung und allfällige Änderung eines fast zehnjährigen Zonenplanes entspricht aber auch den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes. Nutzungspläne sind periodisch zu überprüfen und allfällig veränderten Verhältnissen anzupassen (Dilger, a.a.O., S.444).