sen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen (Dilger, Raum­ planungsrecht der Schweiz, Dietikon 1982, Seite 443; BGE 102 la 338). Der heute gültige Bebauungsplan der Gemeinde H. stammt aus dem Jahre 214 A. Entscheide des Regierungsrates 1145