Die Rekurrenten bestreiten, dass im vorliegenden Fall eine Auszonung zulässig sei. Sie begründen dies mit raumplanerischen Argumenten, bestreiten das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Auszonung und machen einen Verstoss gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, von Treu und Glauben sowie des Verbots widersprüchlichen Verhaltens geltend. Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Plan­ beständigkeit, kommt der Zeitspanne zwischen dem Erlass und der Änderung eines Planes eine grosse Bedeutung zu. Im Interesse der Rechts­ sicherheit haben sich die zuständigen Planungsbehörden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Je neuerein Plan ist, desto gewichtiger müs­