Aufgrund einer Auszonungsinitiative legte die Gemeinde H. für das Ge­ biet B eine Zonenplanänderung auf. Im Rahmen des Rekurses, welchen Grundeigentümer gegen diese Zonenplanänderung erhoben, erwog der Regierungsrat: Ein Grundeigentümer hat keinen unbedingten Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen wor­ den ist. Dies hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden aus­ drücklich festgehalten (vgl. dazu BGE 109 la 114 mit Hinweisen). Da der Zonenplan nicht in materielle Rechtskraft erwächst, ist seine Änderung grundsätzlich jederzeit möglich. Die Rekurrenten bestreiten, dass im vorliegenden Fall eine Auszonung zulässig sei.