{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1145_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870818-19870818-ARGVP-1988-1145.pdf", "Checksum": "c82e6a7e7b72a63b00a1fdec1d10a896"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1144, 1145\ndemnach nicht einfach, dass die technischen Mittel und Möglichkeiten vorhanden sein müssen, um ein Gebäude wieder herzustellen. Diese Frage hat auch der Experte nicht verneint. Vielmehr geht es darum, ob sich die Kosten einer solchen Sanierung noch lohnen, mithin ob sie verhältnismäs­sig sind.\nRRB 4.11.1986\n1145\nErlass und Änderung von Plänen. Rechtssicherheit und Planbestän­digkeit; Annahme und Genehmigung; Überprüfungsbefugnis des Re­gierungsrates i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:04", "Checksum": "d4401a7861693fcabd28eff905992814", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1145\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1144, 1145\ndemnach nicht einfach, dass die technischen Mittel und Möglichkeiten vorhanden sein müssen, um ein Gebäude wieder herzustellen. Diese Frage hat auch der Experte nicht verneint. Vielmehr geht es darum, ob sich die Kosten einer solchen Sanierung noch lohnen, mithin ob sie verhältnismäs­sig sind.\nRRB 4.11.1986\n1145\nErlass und Änderung von Plänen. Rechtssicherheit und Planbestän­digkeit; Annahme und Genehmigung; Überprüfungsbefugnis des Re­gierungsrates i\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1144, 1145\n\ndemnach nicht einfach, dass die technischen Mittel und Möglichkeiten\nvorhanden sein müssen, um ein Gebäude wieder herzustellen. Diese Frage\nhat auch der Experte nicht verneint. Vielmehr geht es darum, ob sich die\nKosten einer solchen Sanierung noch lohnen, mithin ob sie verhältnismäs­\nsig sind.\nRRB 4.11.1986\n\n1145\n\nErlass und Ä n d eru ng von Plänen. Rechtssicherheit und Planbestän­\ndigkeit; Annahme und Genehmigung; Überprüfungsbefugnis des Re­\ngierungsrates im Rechtsmittelverfahren (Art. 49 und 50 EG zum RPG;\nbGS 721.1).\n\nAufgrund einer Auszonungsinitiative legte die Gemeinde H. für das Ge­\nbiet B eine Zonenplanänderung auf. Im Rahmen des Rekurses, welchen\nGrundeigentümer gegen diese Zonenplanänderung erhoben, erwog der\nRegierungsrat:\nEin Grundeigentümer hat keinen unbedingten Anspruch darauf, dass\nsein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen wor­\nden ist. Dies hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden aus­\ndrücklich festgehalten (vgl. dazu BGE 109 la 114 mit Hinweisen). Da der\nZonenplan nicht in materielle Rechtskraft erwächst, ist seine Änderung\ngrundsätzlich jederzeit möglich. Die Rekurrenten bestreiten, dass im\nvorliegenden Fall eine Auszonung zulässig sei. Sie begründen dies mit\nraumplanerischen Argumenten, bestreiten das Vorliegen des öffentlichen\nInteresses an der Auszonung und machen einen Verstoss gegen die\nGrundsätze der Rechtssicherheit, von Treu und Glauben sowie des Verbots\nwidersprüchlichen Verhaltens geltend.\nAusgehend von den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Plan­\nbeständigkeit, kommt der Zeitspanne zwischen dem Erlass und der\nÄnderung eines Planes eine grosse Bedeutung zu. Im Interesse der Rechts­\nsicherheit haben sich die zuständigen Planungsbehörden eine gewisse\nZurückhaltung aufzuerlegen. Je neuerein Plan ist, desto gewichtiger müs­\nsen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen (Dilger, Raum­\nplanungsrecht der Schweiz, Dietikon 1982, Seite 443; BGE 102 la 338).\nDer heute gültige Bebauungsplan der Gemeinde H. stammt aus dem Jahre\n\n214\nA. Entscheide des Regierungsrates 1145\n\n1975. Die Auszonungsinitiative wurde 1984 angenommen. Der Bebau­\nungsplan war somit zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alt. Nach dieser Zeit­\nspanne kann ein Bebauungsplan ohne Verletzung der Grundsätze der\nRechtssicherheit und Planbeständigkeit geändert werden, wenn dafür\nGründe angeführt werden (vgl. dazu Schweizerisches Zentralblatt für\nStaats- und Gemeindeverwaltung, Band 79, S. 358, Band 81, S. 549,\nBGE 98 la 3 7 7 f.). Die Überarbeitung und allfällige Änderung eines fast\nzehnjährigen Zonenplanes entspricht aber auch den Bestimmungen des\nRaumplanungsgesetzes. Nutzungspläne sind periodisch zu überprüfen\nund allfällig veränderten Verhältnissen anzupassen (Dilger, a.a.O., S.444).\nDie Rekurrenten vertreten die Ansicht, massgebend für die Beurteilung, ob\nder angefochtene Entscheid des Gemeinderates den Grundsatz der\nRechtssicherheit und damit auch den Grundsatz von Treu und Glauben\nsowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verletze, sei der zwischen\nden Rekurrenten und den Behörden erarbeitete Quartierplan. Dieser A n­\nsicht der Rekurrenten kann nicht beigepflichtet werden, denn es liegt kein\nrechtskräftiger Quartierplan vor. Gemäss Art. 50 EG zum RPG (bGS 721.1)\nbedürfen Quartierpläne der Genehmigung des Regierungsrates nach vor­\nheriger Annahme durch die Stimmbürger resp. den Gemeinderat, sofern\ndas Baureglement diese Zuständigkeit des Stimmbürgers an den Gemein­\nderat überträgt. Genehmigung und Annahme können erst nach Ab­\nschluss des Einspracheverfahrens erfolgen. Die Annahme des Quartierpla­\nnes durch den Gemeinderat und die Genehmigung durch den Regierungs­\nrat sind nicht erfolgt. Annahme und Genehmigung von Quartierplänen\nsind keine «reine Formsache», wie die Rekurrenten meinen. Vor Abschluss\ndes Einspracheverfahrens ist nämlich ungewiss, ob der Quartierplan in der\nForm beibehalten wird, in welcher er öffentlich aufgelegt wurde. Die A n­\nnahme durch die Stimmbürger oder den Gemeinderat bedeutet, dass das\nzuständige Organ seine Zustimmung zum Quartierplan nach erfolgtem\nEinspracheverfahren erteilt, wenn die endgültige Ausgestaltung des Quar­\ntierplanes vorliegt. Die Annahme durch die Stimmbürger oder den Ge­\nmeinderat ist ein materielles Gültigkeitserfordernis. Der Gemeinderat H.\nhat nach Abschluss des Einspracheverfahrens den Quartierplan für das Ge­\nbiet B nicht im Sinne von Art. 50 EG zum RPG angenommen. Massgebend\nfür die Beurteilung, ob die vorliegend zur Diskussion stehende Auszonung\ngegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstösst, ist somit der rechts­\nkräftige Zonenplan der Gemeinde H. und nicht der aufgelegte Quartier­\nplan. Die Änderung eines aus dem Jahre 1975 stammenden Zonenplanes\n\n215\nA. Entscheide des Regierungsrates 1145\n\n"}