Regierungsrates vom 27. Januar 1981, Seite 4). Sanierbarkeit bedeutet 213 A. Entscheide des Regierungsrates 1144, 1145 demnach nicht einfach, dass die technischen Mittel und Möglichkeiten vorhanden sein müssen, um ein Gebäude wieder herzustellen. Diese Frage hat auch der Experte nicht verneint. Vielmehr geht es darum, ob sich die Kosten einer solchen Sanierung noch lohnen, mithin ob sie verhältnismäs­ sig sind. RRB 4.11.1986 1145