Zwischen Erneuerung und Wieder­ aufbau besteht nach bundesgerichtlicher Praxis kein Unterschied; es ist nach gleichen Regeln zu urteilen (BGE vom 13. August 1982 in Sachen Gemeinde A.). Ob ein Wiederaufbau grundsätzlich zulässig sei, hängt - abgesehen von der Fünfjahresfrist, die hier aber keine Rolle spielt - entscheidend davon ab, ob das fragliche Gebäude noch sanierbar ist. Sanierbare Ge­ bäude sind demnach zu erhalten, nicht zu ersetzen. Sanierungswürdigkeit ist hingegen keine im Gesetz genannte Voraussetzung. Sanierbarkeit ist zu verneinen, wenn der «bautechnische Zustand derart schlecht ist, dass der Aufwand für die Instandstellung sich nicht mehr lohnt» (vgl. Richtlinien des