29 der Bauverordnung (Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzone, in Kraft seit dem 1. März 1986; bGS 721.11) vor, dass eine Wiederaufbaute dem Bauwerk, das sie ersetzt, bezüglich baulichem Charakter und Nutzungsart entsprechen muss und in der Regel am gleichen Standort zu erstellen ist. Diese Regelung beruht auf der Kompetenznorm von Art. 24 Abs. 2 RPG, wonach Erneuerung, W ie­ deraufbau und teilweise Änderung von Bauten vom kantonalen Recht als zulässig bezeichnet werden können. Zwischen Erneuerung und Wieder­ aufbau besteht nach bundesgerichtlicher Praxis kein Unterschied;