bGS 721.1) be­ zeichnet den Wiederaufbau nur als zulässig bei nicht mehr sanierbaren oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstörten Bauten und Anlagen, die bis fünf Jahre vor dem Abbruch oder der Zerstörung genutzt und ordentlich unterhalten wurden. Das EG zum RPG ist nach seinem Art. 95 auf alle bewilligungspflichtigen Vorhaben anwendbar, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, mithin auch im vorliegenden Fall. In Ergänzung dazu schreibt Art. 29 der Bauverordnung (Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzone, in Kraft seit dem 1. März 1986; bGS 721.11)