M. G. will sein Gebäude, welches ausserhalb der Bauzone liegt, abbrechen und neu wieder auf bauen. Zur Begründung gibt er an, eine Sanierung des bestehenden Gebäudes sei technisch schwer durchführbar und unverhält­ nismässig. Die zuständige Behörde lehnte ein entsprechendes Gesuch ab. Im Rekursverfahren erwog der Regierungsrat: Art. 80 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1)