{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1144_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861104-19861104-ARGVP-1988-1144.pdf", "Checksum": "d11133cef23762cf13826f64ba85c386"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1144\n1144\nBauen ausserhalb der Bauzone. Voraussetzung der Sanierbarkeit von Bauten (Art. 80 EG zum RPG; bGS 721.1).\nM. G. will sein Gebäude, welches ausserhalb der Bauzone liegt, abbrechen und neu wieder auf bauen. Zur Begründung gibt er an, eine Sanierung des bestehenden Gebäudes sei technisch schwer durchführbar und unverhält­nismässig. Die zuständige Behörde lehnte ein entsprechendes Gesuch ab. Im Rekursverfahren erwog der Regierungsrat:\nArt. 80 Abs. 3 des Ge"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:31", "Checksum": "4bf515515541d1f5472afe1bbef24302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1144\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1144\n1144\nBauen ausserhalb der Bauzone. Voraussetzung der Sanierbarkeit von Bauten (Art. 80 EG zum RPG; bGS 721.1).\nM. G. will sein Gebäude, welches ausserhalb der Bauzone liegt, abbrechen und neu wieder auf bauen. Zur Begründung gibt er an, eine Sanierung des bestehenden Gebäudes sei technisch schwer durchführbar und unverhält­nismässig. Die zuständige Behörde lehnte ein entsprechendes Gesuch ab. Im Rekursverfahren erwog der Regierungsrat:\nArt. 80 Abs. 3 des Ge\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1144\n\n1144\n\nBauen ausserhalb der Bauzone. Voraussetzung der Sanierbarkeit von\nBauten (Art. 80 EG zum RPG; bGS 721.1).\n\nM. G. will sein Gebäude, welches ausserhalb der Bauzone liegt, abbrechen\nund neu wieder auf bauen. Zur Begründung gibt er an, eine Sanierung des\nbestehenden Gebäudes sei technisch schwer durchführbar und unverhält­\nnismässig. Die zuständige Behörde lehnte ein entsprechendes Gesuch ab.\nIm Rekursverfahren erwog der Regierungsrat:\nArt. 80 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 1985 über die Einführung\ndes Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) be­\nzeichnet den Wiederaufbau nur als zulässig bei nicht mehr sanierbaren\noder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstörten Bauten und\nAnlagen, die bis fünf Jahre vor dem Abbruch oder der Zerstörung genutzt\nund ordentlich unterhalten wurden. Das EG zum RPG ist nach seinem\nArt. 95 auf alle bewilligungspflichtigen Vorhaben anwendbar, über welche\nnoch nicht rechtskräftig entschieden ist, mithin auch im vorliegenden Fall.\nIn Ergänzung dazu schreibt Art. 29 der Bauverordnung (Verordnung vom\n25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie\nüber das Bauen ausserhalb der Bauzone, in Kraft seit dem 1. März 1986;\nbGS 721.11) vor, dass eine Wiederaufbaute dem Bauwerk, das sie ersetzt,\nbezüglich baulichem Charakter und Nutzungsart entsprechen muss und in\nder Regel am gleichen Standort zu erstellen ist. Diese Regelung beruht auf\nder Kompetenznorm von Art. 24 Abs. 2 RPG, wonach Erneuerung, W ie­\nderaufbau und teilweise Änderung von Bauten vom kantonalen Recht als\nzulässig bezeichnet werden können. Zwischen Erneuerung und Wieder­\naufbau besteht nach bundesgerichtlicher Praxis kein Unterschied; es ist\nnach gleichen Regeln zu urteilen (BGE vom 13. August 1982 in Sachen\nGemeinde A.).\nOb ein Wiederaufbau grundsätzlich zulässig sei, hängt - abgesehen\nvon der Fünfjahresfrist, die hier aber keine Rolle spielt - entscheidend\ndavon ab, ob das fragliche Gebäude noch sanierbar ist. Sanierbare Ge­\nbäude sind demnach zu erhalten, nicht zu ersetzen. Sanierungswürdigkeit\nist hingegen keine im Gesetz genannte Voraussetzung. Sanierbarkeit ist zu\nverneinen, wenn der «bautechnische Zustand derart schlecht ist, dass der\nAufwand für die Instandstellung sich nicht mehr lohnt» (vgl. Richtlinien des\nRegierungsrates vom 27. Januar 1981, Seite 4). Sanierbarkeit bedeutet\n\n213\nA. Entscheide des Regierungsrates 1144, 1145\n\ndemnach nicht einfach, dass die technischen Mittel und Möglichkeiten\nvorhanden sein müssen, um ein Gebäude wieder herzustellen. Diese Frage\nhat auch der Experte nicht verneint. Vielmehr geht es darum, ob sich die\nKosten einer solchen Sanierung noch lohnen, mithin ob sie verhältnismäs­\nsig sind.\nRRB 4.11.1986\n\n1145\n\nErlass und Ä n d eru ng von Plänen. Rechtssicherheit und Planbestän­\ndigkeit; Annahme und Genehmigung; Überprüfungsbefugnis des Re­\ngierungsrates im Rechtsmittelverfahren (Art. 49 und 50 EG zum RPG;\nbGS 721.1).\n\nAufgrund einer Auszonungsinitiative legte die Gemeinde H. für das Ge­\nbiet B eine Zonenplanänderung auf. Im Rahmen des Rekurses, welchen\nGrundeigentümer gegen diese Zonenplanänderung erhoben, erwog der\nRegierungsrat:\nEin Grundeigentümer hat keinen unbedingten Anspruch darauf, dass\nsein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen wor­\nden ist. Dies hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden aus­\ndrücklich festgehalten (vgl. dazu BGE 109 la 114 mit Hinweisen). Da der\nZonenplan nicht in materielle Rechtskraft erwächst, ist seine Änderung\ngrundsätzlich jederzeit möglich. Die Rekurrenten bestreiten, dass im\nvorliegenden Fall eine Auszonung zulässig sei. Sie begründen dies mit\nraumplanerischen Argumenten, bestreiten das Vorliegen des öffentlichen\nInteresses an der Auszonung und machen einen Verstoss gegen die\nGrundsätze der Rechtssicherheit, von Treu und Glauben sowie des Verbots\nwidersprüchlichen Verhaltens geltend.\nAusgehend von den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Plan­\nbeständigkeit, kommt der Zeitspanne zwischen dem Erlass und der\nÄnderung eines Planes eine grosse Bedeutung zu. Im Interesse der Rechts­\nsicherheit haben sich die zuständigen Planungsbehörden eine gewisse\nZurückhaltung aufzuerlegen. Je neuerein Plan ist, desto gewichtiger müs­\nsen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen (Dilger, Raum­\nplanungsrecht der Schweiz, Dietikon 1982, Seite 443; BGE 102 la 338).\nDer heute gültige Bebauungsplan der Gemeinde H. stammt aus dem Jahre\n\n214\n"}