Bestimmung gewahrt bleibt, so dass das Geplante dem Bestehenden we­ sensgleich ist (BGE 108 lb 55). Als teilweise Änderungen können mithin nur geringfügige Zweck- änderungs-, Umbau- und Erweiterungsvorhaben gelten, die das interessie­ rende Gebäude in den wesentlichen Zügen unverändert lassen. Diese Erfordernisse sind bei einem Neubau an anderer Stelle regelmässig nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall sind weder die Ausmasse der Autowerkstatt noch das Erscheinungsbild wesensgleich. RRB 2.6.1987 212