Da mit der Erstellung der Werkstatt zusätzlich nutzbarer Raum hinzu­ kommt, handelt es sich nicht um eine Erneuerung (BGE 107 Ib 240 E. 2b). Für einen Wiederaufbau fehlt es schon an einem nicht mehr sanierbaren Gebäude (Art. 80 Abs. 3 EG zum RPG), er müsste auch am gleichen Ort und in gleichem Ausmass vorgenommen werden (BGE in Zbl. 85/1984 S. 77 E. 30, BGE vom 13. August 1982 i.S. Gemeinde Ausserferrera, vgl. Informationsheft BRP 2/83 S. 7; anders, aber nicht überzeugend: ZVR 1987, 61 E. 3). Aber auch als teilweise Änderung lässt sich die Autowerk­ statt nicht verstehen: Als teilweise Änderung gelten bauliche Massnah­ men, wenn die Identität des Gebäudes bezüglich Grösse, Erscheinung und