24 Abs. 1 oder Abs. 2 fällt. Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG und Art. 27 ff. Bauverordnung (bGS 721.11) haben diese Kompetenz voll ausgeschöpft. Ob ein Bauvorhaben aber unter Art. 24 Abs. 2 RPG fällt, beurteilt sich ausschliesslich nach dieser bundesrecht­ lichen Vorschrift (BGE 112 lb 94 E. 2). Da mit der Erstellung der Werkstatt zusätzlich nutzbarer Raum hinzu­ kommt, handelt es sich nicht um eine Erneuerung (BGE 107 Ib 240 E. 2b).