{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1143_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870602-19870602-ARGVP-1988-1143.pdf", "Checksum": "fab152d6f98179849e02da4b24a7cc55"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1143\n1143\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nP. M. nutzt die Einstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen seines Land­wirtschaftsbetriebes als Autoreparaturwerkstätte. Um seine Maschinen wieder in dieser Halle einstellen zu können, will er für die Autoreparatur­werkstätte einen Neubau realisieren. Gegen die Abweisung seines Gesu­ches erhob P. M. Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab.\nZonenfremde Bauten und Anlage"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:05", "Checksum": "466ee8c6dcf7b6e21e759341cfd23a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1143\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1143\n1143\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nP. M. nutzt die Einstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen seines Land­wirtschaftsbetriebes als Autoreparaturwerkstätte. Um seine Maschinen wieder in dieser Halle einstellen zu können, will er für die Autoreparatur­werkstätte einen Neubau realisieren. Gegen die Abweisung seines Gesu­ches erhob P. M. Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab.\nZonenfremde Bauten und Anlage\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1143\n\n1143\n\nBauen ausserhalb d er Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\n\nP. M. nutzt die Einstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen seines Land­\nwirtschaftsbetriebes als Autoreparaturwerkstätte. Um seine Maschinen\nwieder in dieser Halle einstellen zu können, will er für die Autoreparatur­\nwerkstätte einen Neubau realisieren. Gegen die Abweisung seines Gesu­\nches erhob P. M. Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab.\nZonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen können\nnur nach Art. 24 RPG (SR 700) bewilligt werden. Zu prüfen ist zunächst, ob\ndas Bauvorhaben unter Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 fällt.\nNach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten\nzu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit\nden wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Art. 80 Abs. 2\nEG zum RPG und Art. 27 ff. Bauverordnung (bGS 721.11) haben diese\nKompetenz voll ausgeschöpft. Ob ein Bauvorhaben aber unter Art. 24\nAbs. 2 RPG fällt, beurteilt sich ausschliesslich nach dieser bundesrecht­\nlichen Vorschrift (BGE 112 lb 94 E. 2).\nDa mit der Erstellung der Werkstatt zusätzlich nutzbarer Raum hinzu­\nkommt, handelt es sich nicht um eine Erneuerung (BGE 107 Ib 240 E. 2b).\nFür einen Wiederaufbau fehlt es schon an einem nicht mehr sanierbaren\nGebäude (Art. 80 Abs. 3 EG zum RPG), er müsste auch am gleichen Ort\nund in gleichem Ausmass vorgenommen werden (BGE in Zbl. 85/1984\nS. 77 E. 30, BGE vom 13. August 1982 i.S. Gemeinde Ausserferrera, vgl.\nInformationsheft BRP 2/83 S. 7; anders, aber nicht überzeugend: ZVR\n1987, 61 E. 3). Aber auch als teilweise Änderung lässt sich die Autowerk­\nstatt nicht verstehen: Als teilweise Änderung gelten bauliche Massnah­\nmen, wenn die Identität des Gebäudes bezüglich Grösse, Erscheinung und\nBestimmung gewahrt bleibt, so dass das Geplante dem Bestehenden we­\nsensgleich ist (BGE 108 lb 55).\nAls teilweise Änderungen können mithin nur geringfügige Zweck-\nänderungs-, Umbau- und Erweiterungsvorhaben gelten, die das interessie­\nrende Gebäude in den wesentlichen Zügen unverändert lassen. Diese\nErfordernisse sind bei einem Neubau an anderer Stelle regelmässig nicht\nerfüllt. Im vorliegenden Fall sind weder die Ausmasse der Autowerkstatt\nnoch das Erscheinungsbild wesensgleich.\nRRB 2.6.1987\n\n212\n"}