A. Entscheide des Regierungsrates 1143 1143 Bauen ausserhalb d er Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700). P. M. nutzt die Einstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen seines Land­ wirtschaftsbetriebes als Autoreparaturwerkstätte. Um seine Maschinen wieder in dieser Halle einstellen zu können, will er für die Autoreparatur­ werkstätte einen Neubau realisieren. Gegen die Abweisung seines Gesu­ ches erhob P. M. Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs ab. Zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen können nur nach Art. 24 RPG (SR 700) bewilligt werden. Zu prüfen ist zunächst, ob das Bauvorhaben unter Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 fällt. Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG und Art. 27 ff. Bauverordnung (bGS 721.11) haben diese Kompetenz voll ausgeschöpft. Ob ein Bauvorhaben aber unter Art. 24 Abs. 2 RPG fällt, beurteilt sich ausschliesslich nach dieser bundesrecht­ lichen Vorschrift (BGE 112 lb 94 E. 2). Da mit der Erstellung der Werkstatt zusätzlich nutzbarer Raum hinzu­ kommt, handelt es sich nicht um eine Erneuerung (BGE 107 Ib 240 E. 2b). Für einen Wiederaufbau fehlt es schon an einem nicht mehr sanierbaren Gebäude (Art. 80 Abs. 3 EG zum RPG), er müsste auch am gleichen Ort und in gleichem Ausmass vorgenommen werden (BGE in Zbl. 85/1984 S. 77 E. 30, BGE vom 13. August 1982 i.S. Gemeinde Ausserferrera, vgl. Informationsheft BRP 2/83 S. 7; anders, aber nicht überzeugend: ZVR 1987, 61 E. 3). Aber auch als teilweise Änderung lässt sich die Autowerk­ statt nicht verstehen: Als teilweise Änderung gelten bauliche Massnah­ men, wenn die Identität des Gebäudes bezüglich Grösse, Erscheinung und Bestimmung gewahrt bleibt, so dass das Geplante dem Bestehenden we­ sensgleich ist (BGE 108 lb 55). Als teilweise Änderungen können mithin nur geringfügige Zweck- änderungs-, Umbau- und Erweiterungsvorhaben gelten, die das interessie­ rende Gebäude in den wesentlichen Zügen unverändert lassen. Diese Erfordernisse sind bei einem Neubau an anderer Stelle regelmässig nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall sind weder die Ausmasse der Autowerkstatt noch das Erscheinungsbild wesensgleich. RRB 2.6.1987 212